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Ein Gesetz, dass die Pflege stärkt – Was bringt das PSG II?

©Eric Langerbeins, COMMWORK Werbeagentur

Das neue Jahr bringt die neue Pflegereform und damit auch ein neues Verständnis von Pflegebedürftigkeit. Die bisherigen drei Pflegestufen werden von fünf Pflegegraden abgelöst.

Das Wichtigste zuerst: Niemand wird durch die Umstellung schlechter gestellt. Das neue Pflegegesetz garantiert Ihnen Leistungs- und Bestandsschutz. Wer bereits Leistungen der Pflegeversicherung bezieht, wird nicht neu begutachtet, sondern automatisch von der Pflegekasse benachrichtigt, in welchen Pflegegrad übergeleitet wurde. Was zählt, ist der Grad der Unterstützung – unabhängig davon, an welcher Erkrankung jemand leidet.

Im Regelfall wird eine bestehende Pflegestufe in den nächst höheren Pflegegrad überführt. »Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz« (PEA) – zum Beispiel bei einer Demenz – wechseln in den übernächsten Pflegegrad.

Damit alle pflegebedürftigen Menschen einen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung erhalten können, wurde der Blick auf die Pflegebedürftigkeit geändert und neu beschrieben. Zuvor wurden vorwiegend körperliche Einschränkungen berücksichtigt. Die Pflegereform wird nun auch Menschen mit psychischen und kognitiven Beeinträchtigungen stärker gerecht. In der Zukunft wird nicht mehr gemessen, wie viel Zeit der Pflegebedarf in Minuten einnimmt, sondern inwiefern die Selbstständigkeit beeinträchtigt ist.

Maßgeblich für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit sind nun die gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. In sechs verschiedenen Aktivitäts- oder Lebensbereichen, den sogenannten Modulen, wird geprüft, was Sie noch selbst machen können oder wo Sie auf die Hilfe anderer Personen angewiesen sind, beispielsweise in Bezug auf Mobilität oder Selbstversorgung. Bewohnerinnen und Bewohner eines Seniorenzentrums müssen keinen höheren Eigenanteil an Pflegekosten zahlen als bisher.

Für viele Pflegebedürftige soll die Einteilung in die neuen Pflegegrade den Anspruch auf höhere Leistungen mit sich bringen.

Das wird durch den Besitzstandsschutz geregelt. Einen etwaigen Unterschied zwischen dem neuen und dem alten Eigenanteil übernimmt die Pflegekasse. Ebenso wird der Eigenanteil zukünftig nicht mehr wie in der Vergangenheit bei einem höheren Pflegegrad ansteigen. Unabhängig von ihrem Pflegegrad zahlen alle Bewohner denselben Betrag für pflegebedingte Aufwendungen, soziale Betreuung und Leistungen der medizinischen Behandlungspflege.

Wie bisher müssen die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen selbst getragen werden. Diese unterscheiden sich von Einrichtung zu Einrichtung.

Das Pflegestärkungsgesetz II sieht auch vor, dass in den Pflegeeinrichtungen Qualitätssicherung und dass fachliche Kompetenzen stärker gefördert werden. Außerdem soll bis Mitte 2020 ein wissenschaftlich  gesichertes Verfahren zur Personalbedarfsbemessung entwickelt werden. Die Pflegereform verursacht hohe Kosten, vor allem dadurch, dass mehr Menschen als bisher Anspruch auf Pflegeleistungen haben werden. Daher wird der Beitragssatz der Pflegeversicherung seit dem 01.01.2017 um 0,2 Prozentpunkte auf dann 2,55 Prozent bzw. 2,8 Prozent für Kinderlose angehoben.

CLAUS BÖLICKE Leiter der Abteilung Gesundheit, Alter und Behinderung (AWO Bundesverband)

Welche konkreten Auswirkungen hat die Pflegereform auf die Pflegeheime?

Zunächst einmal sind die stationären Pflegeeinrichtungen besonders belastet von der Umstellung auf den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff. Stärker als bei den ambulanten Diensten mussten hier fristgerecht zum Jahreswechsel Vergütungsvereinbarungen, Personalschlüssel, Heimverträge etc. angepasst werden.

Durch die Absenkung der Vergütung in den niedrigen Pflegestufen wird der Trend verstärkt, dass Menschen später, also älter, kränker und pflegebedürftiger ins Heim gehen. Heime werden sich dadurch weiter zu spezialisierten Einrichtungen der Betreuung schwerstdemenzkranker Menschen einerseits sowie andererseits zu Einrichtungen der Versorgung am Lebensende mit Schwerpunkt auf Palliative Versorgung und Sterbebegleitung entwickeln.

Eine Herausforderung nicht nur konzeptioneller Art, sondern auch bezüglich des dadurch steigenden Bedarfs an Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und auch deren Qualifikationen. Und letztlich auch eine Frage der Finanzierung von Pflegeeinrichtungen. Die beschriebene Entwicklung wird die stationäre Pflege nicht billiger machen. Wir dürfen nicht vergessen: Eine gute Pflege und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner in Pflegeeinrichtungen, die auch emotionale Zuwendung ermöglicht, braucht eine ausreichende Anzahl von Mitarbeitenden.

Sind Ihrer Meinung nach Nachteile des einheitlichen Eigenanteils absehbar?

Absehbar ist, dass die Eigenleistung für Menschen mit geringerem Pflegebedarf in Zukunft höher sein wird. Geringer pflegebedürftige Menschen subventionieren schwerer Pflegebedürftige durch den gemittelten Eigenanteil mit. Darüber hinaus wird es für die Einrichtungen schwieriger, mit tatsächlichen Belebungsschwankungen in der Übergangsphase der ersten Jahre umzugehen. Der Eigenanteil wird ja auf Basis einer Stichtagserhebung der Pflegebedarfe der Bewohnerinnen und Bewohner ermittelt.

Ändert sich die Belegung und die Verteilung der Pflegegrade, kommt der Eigenanteil aus dem Lot und passt nicht mehr. Außerdem steht zu befürchten, dass der Eigenanteil künftig das Marktkriterium zur Auswahl eines Pflegeheims wird. Je weniger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sie beschäftigen und je weniger Lohn sie diesen bezahlen, desto geringer wird ihr einheitlicher Eigenanteil ausfallen. Damit wird der Wettbewerb um den billigsten und nicht den besten Anbieter weiter gestärkt.

GUDULA WOLF Referentin für Online-Pflege- und Seniorenberatung (AWO Bundesverband)

Ist die Pflegereform wirklich so fair wie beschrieben?

Die AWO hat sich seit vielen Jahren für die Einführung eines neuen, erweiterten Pflegebedürftigkeitsbegriffs eingesetzt und begrüßt daher die grundlegenden diesbezüglichen Änderungen in der Pflegeversicherung.

Die sind notwendig geworden, damit alle pflegebedürftigen Menschen einen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung erhalten. Künftig werden körperliche, geistige und psychische Beeinträchtigungen gleichermaßen in die Beurteilung von Pflegebedürftigkeit einbezogen. Pflegebedürftige Personen sollen dadurch individueller unterstützt werden können.

Ist es ausdrücklich gewollt, dass Menschen länger in ihren eigenen vier Wänden bleiben und der Umzug ins Pflegeheim hinausgezögert wird?

Das Sozialgesetzbuch XI § 3 besagt: Vorrang der häuslichen Pflege. Das bedeutet, die Pflegeversicherung soll mit ihren Leistungen vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn unterstützen, damit die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können. Mit dem PSG II besteht die Möglichkeit, Leistungen noch flexibler und individueller einzusetzen.

Durch die Einführung des Pflegegrads 1 haben pflegebedürftige Menschen mit leichter körperlicher Einschränkung schon frühzeitig Ansprüche auf Beratung und Unterstützung, um durch Hilfearrangements so lange wie möglich in ihrem Zuhause verbleiben zu können. Unabhängig davon, muss aber auch der Wille der betroffenen Menschen berücksichtigt werden.

Nicht jede pflegebedürftige Person ist zu Hause ausreichend versorgt. Die stationäre Versorgung bietet hier die Sicherstellung umfassender Betreuung und pflegerischer Versorgung an.

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